Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie für die aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung entstandenen Bearbeitungsgebühren.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV).
E. 4 Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler, weshalb er nicht gewillt sei, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen. 5.1 Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten rechtzeitig erfolgte. Ferner wurde die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2022 bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Produkt per 31. Dezember 2022 beendet werde. Nachdem vor dem 31. Dezember 2022 keine Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV über die noch ausstehende Kostenbeteiligung ergangen war, galt der Versicherte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht als säumig, womit die Kündigung und damit auch der Versicherungswechsel rechtsgültig erfolgten (vgl. E. 3 hiervor; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 9C_653/2015, E. 4.2). Nichts anderes ergibt sich aus der Kündigungsbestätigung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2022. Aufgrund der Tatsache, dass die Belastung der ausstehenden Forderung mittels Lastschriftverfahrens erst per 31. Januar 2023 in Aussicht gestellt wurde, erwächst dem Versicherten daher insofern kein Nachteil in der Form, dass ihm ein Wechsel zu einer anderen (wohl günstigeren) Krankenkasse verunmöglicht worden wäre und er nach wie vor Prämien bei der CSS zu entrichten hätte. Dies wird denn – soweit ersichtlich – auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die per 31. Dezember 2022 erfolgte Kündigung einer erst im Jahr 2023 fällig werdenden Kostenbeteiligung nicht entgegensteht, da für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehalts und somit auch für die Kostenbeteiligungen das Behandlungsdatum, vorliegend mithin der 4. November 2022 massgebend ist (vgl. Art. 103 Abs. 3 KVV). Unklar ist vor diesem Hintergrund, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Einwand abzielt, wonach die erst per Ende Januar 2023 fällig gewordene Kostenbeteiligung "einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler" bedeute. 5.2 Ferner kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch kein Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen erblickt werden. Wie aus der Aktenlage erhellt, sprach die CSS innerhalb der nach Art. 105b KVV vorgesehenen Frist von drei Monaten, am 25. März 2023, eine schriftliche Mahnung aus, nachdem die mit Leistungsabrechnung vom 18. November 2022 geltend gemachte Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 328.25 fällig geworden war und nicht (mehr) per Lastschriftverfahren hatte belastet werden können. Mit Zahlungsaufforderung vom 22. April 2023 kam die CSS auch ihrer Verpflichtung nach, den Versicherten nochmals zur Zahlung anzuhalten und ihn dabei unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen auf die Folgen bei Nichtbezahlung hinzuweisen. Als der Versicherte die fällige Kostenbeteiligung innerhalb der angesetzten Frist weiterhin nicht beglichen hatte, war die CSS gehalten, für die Forderung die Betreibung einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Unter diesen Umständen ist aber –entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die CSS den gesamten Forderungsbetrag mahnte und hierfür das Vollstreckungsverfahren einleitete. Bei ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Betreibung war diese ferner auch berechtigt, den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 zu beseitigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Weitere Gründe, die der geltend gemachten Kostenbeteiligung entgegenstehen würden sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 6 Wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Krankenversicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang Mahnkosten bzw. Umtriebsspesen im Umfang von insgesamt Fr. 60.-- geltend. Gemäss Ziffer 14.2 des Reglements für die Versicherungen nach KVG (Ausgabe 2023), fallen Auslagen der CSS für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person. Die von der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel geltend gemachten Kosten erweisen sich demnach als rechtmässig und sind im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Höhe als angemessen zu bezeichnen.
E. 7 Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung ( André Panchaud / Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] vom 9. April 2003 [735 02 504] E. 6). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.30 von ihm zu übernehmen sind.
E. 8 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die ausstehende Kostenbeteiligung (Behandlung vom 4. November 2022) sowie für die aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung entstandenen Bearbeitungsgebühren die Betreibung angehoben. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXXXXXXX einen Betrag von Fr. 328.25 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- zu bezahlen. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 33.30 zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das KVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 7. November 2023) wird im Umfang von Fr. 328.25 sowie Mahnspesen von Fr. 60.--aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten von Fr. 33.30 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Juni 2024 (730 24 68 / 145) Krankenversicherung Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie für die aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung entstandenen Bearbeitungsgebühren. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG , Abt. Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Prämien A. A. war bis zum 31. Dezember 2022 bei der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS [vormals: Arcosana AG]) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege mit einer Jahresfranchise (Selbstbehalt) in der Höhe von Fr. 2'500.-- versichert. Am 18. November 2022 stellte die CSS dem Versicherten einen Betrag von Fr. 328.25 für eine offene Kostenbeteiligung betreffend einer Behandlung vom 4. November 2022 in Rechnung, wobei sich darauf der Hinweis fand, dass der Betrag im Lastschriftverfahren per 31. Januar 2023 belastet werde. Mit Mahnung vom 25. März 2023 teilte die CSS dem Versicherten mit, dass die Rechnung vom 18. November 2022 noch offen sei und forderte ihn auf, den Betrag von Fr. 328.25 bis zum 14. April 2023 zu begleichen. Mit Schreiben vom 22. April 2023 mahnte die CSS den Versicherten für den ausstehenden Betrag und stellte zusätzlich Mahngebühren von Fr. 25.-- in Rechnung. Nachdem letzterer die ausstehenden Beträge weiterhin nicht beglichen hatte, stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der CSS den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX über einen Betrag von Fr. 328.25 zuzüglich Spesen von Fr. 60.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 aus. Den gegen diesen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag hob die CSS mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 auf und verpflichtete A. zur Bezahlung von insgesamt Fr. 421.55. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Leistungsabrechnung sei im November 2022 erstellt worden und seit 31. Dezember 2022 sei er nicht mehr bei der CSS versichert. Die Tatsache, dass die Belastung mittels Lastschriftverfahrens erst per Januar 2023 und nicht per Dezember 2022 habe erfolgen sollen, stelle einen Verstoss gegen die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler. Er sei nicht gewillt, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung der Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einsprache" statt als Beschwerde vermag dem Beschwerdeführer nicht zu schaden. Auch inhaltlich genügt die Eingabe den reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde, so dass auf die Beschwerde vom 13. März 2024 einzutreten ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die CSS den Rechtsvorschlag zu Recht aufgehoben und vom Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von Fr. 421.55 (Fr. 328.25 sowie Spesen und Betreibungskosten von Fr. 60.-- und Fr. 33.30) eingefordert hat. Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Franchise gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr (Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei Verzug in der Bezahlung von Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist ist der Krankenversicherer von Gesetzes wegen verpflichtet, die Betreibung anzuheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt ( Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 1324). 2.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Versicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler, weshalb er nicht gewillt sei, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen. 5.1 Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten rechtzeitig erfolgte. Ferner wurde die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2022 bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Produkt per 31. Dezember 2022 beendet werde. Nachdem vor dem 31. Dezember 2022 keine Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV über die noch ausstehende Kostenbeteiligung ergangen war, galt der Versicherte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht als säumig, womit die Kündigung und damit auch der Versicherungswechsel rechtsgültig erfolgten (vgl. E. 3 hiervor; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 9C_653/2015, E. 4.2). Nichts anderes ergibt sich aus der Kündigungsbestätigung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2022. Aufgrund der Tatsache, dass die Belastung der ausstehenden Forderung mittels Lastschriftverfahrens erst per 31. Januar 2023 in Aussicht gestellt wurde, erwächst dem Versicherten daher insofern kein Nachteil in der Form, dass ihm ein Wechsel zu einer anderen (wohl günstigeren) Krankenkasse verunmöglicht worden wäre und er nach wie vor Prämien bei der CSS zu entrichten hätte. Dies wird denn – soweit ersichtlich – auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die per 31. Dezember 2022 erfolgte Kündigung einer erst im Jahr 2023 fällig werdenden Kostenbeteiligung nicht entgegensteht, da für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehalts und somit auch für die Kostenbeteiligungen das Behandlungsdatum, vorliegend mithin der 4. November 2022 massgebend ist (vgl. Art. 103 Abs. 3 KVV). Unklar ist vor diesem Hintergrund, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Einwand abzielt, wonach die erst per Ende Januar 2023 fällig gewordene Kostenbeteiligung "einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler" bedeute. 5.2 Ferner kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch kein Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen erblickt werden. Wie aus der Aktenlage erhellt, sprach die CSS innerhalb der nach Art. 105b KVV vorgesehenen Frist von drei Monaten, am 25. März 2023, eine schriftliche Mahnung aus, nachdem die mit Leistungsabrechnung vom 18. November 2022 geltend gemachte Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 328.25 fällig geworden war und nicht (mehr) per Lastschriftverfahren hatte belastet werden können. Mit Zahlungsaufforderung vom 22. April 2023 kam die CSS auch ihrer Verpflichtung nach, den Versicherten nochmals zur Zahlung anzuhalten und ihn dabei unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen auf die Folgen bei Nichtbezahlung hinzuweisen. Als der Versicherte die fällige Kostenbeteiligung innerhalb der angesetzten Frist weiterhin nicht beglichen hatte, war die CSS gehalten, für die Forderung die Betreibung einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Unter diesen Umständen ist aber –entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die CSS den gesamten Forderungsbetrag mahnte und hierfür das Vollstreckungsverfahren einleitete. Bei ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Betreibung war diese ferner auch berechtigt, den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 zu beseitigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Weitere Gründe, die der geltend gemachten Kostenbeteiligung entgegenstehen würden sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6. Wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Krankenversicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang Mahnkosten bzw. Umtriebsspesen im Umfang von insgesamt Fr. 60.-- geltend. Gemäss Ziffer 14.2 des Reglements für die Versicherungen nach KVG (Ausgabe 2023), fallen Auslagen der CSS für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person. Die von der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel geltend gemachten Kosten erweisen sich demnach als rechtmässig und sind im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Höhe als angemessen zu bezeichnen. 7. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung ( André Panchaud / Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] vom 9. April 2003 [735 02 504] E. 6). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.30 von ihm zu übernehmen sind. 8. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die ausstehende Kostenbeteiligung (Behandlung vom 4. November 2022) sowie für die aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung entstandenen Bearbeitungsgebühren die Betreibung angehoben. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXXXXXXX einen Betrag von Fr. 328.25 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- zu bezahlen. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 33.30 zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das KVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 7. November 2023) wird im Umfang von Fr. 328.25 sowie Mahnspesen von Fr. 60.--aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten von Fr. 33.30 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.